Jokertage

Frage

  • Gelten die Jokertage als entschuldigte Absenz oder nicht?

Antwort

Bis zum Schuljahr 2016/17 wurden die Jokertage zu den entschuldigten Absenzen gezählt.
Ab dem Schuljahr 2017/18 werden die Jokertage NICHT mehr zu den entschuldigten Absenzen gezählt.

Gemäss dem Infoschreiben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich im Frühling 2017 werden die Absenzen wie folgt definiert:

Eintrag der Absenzen in die Zeugnisformulare der Sekundarstufe (§ 28 Volksschulgesetz; §§ 28 - 30 Volksschulverordnung; § 15 Zeugnisreglement)

Als Absenz gilt jegliches Fernbleiben vom Unterricht.

In der Absenzenliste werden alle entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie die Jokertage erfasst. Es können hierfür eigene Formulare verwendet werden. Das Volksschulamt stellt im Internet einige Beispiele zur Verfügung.

Das Zeugnisreglement sieht vor, dass nur versäumte Halbtage im Zeugnisformular eingetragen werden. Als Halbtag wird die Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vormittag bzw. an einem Nachmittag bezeichnet. Nicht als Absenz ins Zeugnis eingetragen wird das Zuspätkommen zum Unterricht oder das Versäumen einzelner Lektionen. Ein solches Fehlverhalten kann auf der Rückseite des Zeugnisformulars, z. B. unter dem Verhaltensmerkmal „Erscheint pünktlich und ordnungs- gemäss zum Unterricht“, geahndet werden.

Nicht als Absenz ins Zeugnis eingetragen werden allfällige Schnuppertage und weitere Aktivitäten, die direkt im Zusammenhang mit der Berufswahl stehen.

Entschuldigte Absenzen

Als entschuldigt gelten beispielsweise:

  • Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund von bewilligten Dispensationsgesuchen gemäss § 29 Volksschulverordnung.
  • Absenzen aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unfall, die von den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern den Schulverantwortlichen gemeldet werden.

Unentschuldigte Absenzen

Sind Absenzen nicht begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss den Schul- verantwortlichen bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. Das Gleiche gilt für nicht bewilligte Dispensationen. Mangelhafte und unglaubwürdige Begründungen sind durch die Schulleitungen bzw. Lehrpersonen kritisch zu prüfen und zu hinterfragen.

Jokertage

Im Zeugnisformular sind die Jokertage nicht zu berücksichtigen, werden also nicht als Absenz geführt.

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